Satzung Helfende Hände Senegal e.V.

(geändert am 15. August 2008 durch die Mitgliederversammlung)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Helfende Hände Senegal e.V.
Sitz des Vereins ist Buxtehude. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung zum Ausbau der Infrastruktur, die Förderung der Schulbildung, der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und die Unterstützung mildtätiger Zwecke in der Republik Senegal (Westafrika).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Existenz sichernde Maßnahmen z. B. Nahrungsmittel-, Strom-, Wasser- und medizinische Versorgung
  • Baumaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, z. B. durch den Bau von Brunnen, Bewässerungsanlagen, Schulgebäuden, Sanitätsstationen
  • Sachspenden für die Einrichtung von Kindergärten und Schulen, Sanitätsstationen, diverser Arbeitsstätten sowie Sachspenden für die Landwirtschaft

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, noch eventuelle Gewinnanteile. Jegliche Kosten für Reisen werden nicht durch den Verein getragen, sondern sind von jedem Mitglied aus privaten Mitteln zu tragen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Einzahlung von mindestens € 60,– jährlich auf das Vereinskonto entsprechend der Zweckbestimmung dieser Satzung. Dieser Betrag muss bis zum 01. Juli des laufenden Kalenderjahres eingegangen sein.

Sollte bis zum 01.07. die Höhe des Betrags von € 60,– nicht eingegangen sein, so endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Kalenderjahres.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein, bei juristischen Personen durch Ausschluss oder deren Auflösung.

Eine reguläre Kündigung der Mitgliedschaft seitens eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn die Kündigung schriftlich, mind. 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand des Vereins eingegangen ist.

Gezahlte Gelder an den Verein sind Vereinsvermögen und werden an die jeweilige Person nicht zurück erstattet.

Einmal im Jahr beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, in welcher der Jahresabschluss vorzulegen ist. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre.

 

§ 5 Vorstand

Die Vereinsführung setzt sich zusammen aus 3 Vorsitzenden, sowie einem Kassenwart. Die Vereinsführung wird von diesen 3 Personen gemeinschaftlich für eine Amtszeit von zwei Jahren ausgeübt.

Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt und kann wieder gewählt werden.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder vertreten.

Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich und werden nicht vergütet.

Während der Amtsperiode des Vorstandes kann einem Vorstandsmitglied oder dem Vorstand insgesamt die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht nur entzogen werden, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.

 

§ 6 Revision und Jahresabschluss

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungs- und Kontenprüfung, sowie die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Die Geschäfte des Vereins und die Lage seines Vermögens sind nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung ersichtlich zu machen. Der Jahresabschluss wird vom Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres aufgestellt.

 

§ 7 Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Buxtehude zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Buxtehude, 15. August 2008

Torsten Rosenfels-Hracek (1. Vorsitzender)
Heidi Babacé (2. Vorsitzende)